! Achtung !

 

Neue Kategoriemietzinse ab 1. Februar 2018

Für Mietverträge über Mietobjekte, die in den Voll-anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes und vor dem 1. März 1994 abgeschlossen worden sind, kann mit Wirksamkeit 1. März 2018 eine Neufest-setzung des (Kategorie-) Hauptmietzinses erfolgen, wenn

  • im Mietvertrag seinerzeit schriftlich eine Wertsicherung des vereinbarten Entgelts zwischen dem Mieter und dem Vermieter vereinbart worden ist
  • das Erhöhungsbegehren spätestens 14 Tage vor dem 1. März 2018 beim Mieter einlangt, das ist der 15. Februar 2018 schriftlich!
  • Als kleine Spezialität unsers „Gesetzgebers“ be- achten Sie bitte, daß das Schreiben nicht vor dem 1. Februar 2018 von Ihnen als Vermieter abgesandt worden sein darf! Warum wohl?

Jaaaa! Sie haben es erraten! Da war die Erhöhung nämlich noch nicht in Kraft!!

Praktisch, Hauptsache, wir müssen wieder einmal etwas komplizieren. Natürlich um der Gerechtigkeit willen. Ich denke, solche „Korrekten Maßnahmen“ tragen doch sehr dazu bei, daß die Bürger diesen, unseren Staat so sehr lieben. Oder sagen wir lieber, die „Staatsverwaltung“, also unsere vielen tausend liebenswerten, um uns bemühten Angehörigen der Staatsver-waltung. Oft einfach „Beamte“ genannt.

Vielleicht sollten Sie einmal mit „Ihrem/Ihren“ zuständigen Politiker reden und in fragen, was er so zum Thema, daß man seitens des Staates es sich gar oft sehr leicht mit den Bürgern und ihren Anliegen macht, zu sagen hat.

Sie werden etwas erleben, was Ihnen sicher Freude machen wird: Die sogenannten „Politiker“ reden sich auf die „Verwaltung“ des Staates aus, die staatstragende Politikerkaste möchte ja eh so gerne… aber da ist leider die Beamtenschaft dagegen, hört man dann „im Vertrauen“ immer wieder! Fühlen Sie sich nicht auch ein bisserl für ……. verkauft(?)

Hinweis für alle Vermieter:

Die Verwaltungskosten gem. § 22 Mietrechtsgesetz ändern sich natürlich ab 2018 auch. Bei der Abrechnung 2018 (fällig frühestens ab 2. Jänner 2019, spätestens dem Mieter  zuzustellen bis zum 30. Juni 2019), gilt: Der geltend zu machende m³-Satz für das vom Vermieter – falls im Vertrag entsprechend vereinbart – zu berechnende Verwaltungskosten-pauschale beträgt € 3,60 (bisher € 3,43) . Für 2018 gilt voraussichtlich sodann ein Mischsatz von € 3,59 pro m³ Nutzfläche und Jahr. Bitte beachten!

  

Nähere Informationen in Ihrem zuständigen Sekretariat oder telefonisch auf 050/ 812 44 0 44 unserer Service-Hotline!

                         

 

:: Intranet ::