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Herr B. aus Wr. Neustadt fragt an: Wie verhält sich die Sache mit der
Umsatzsteuer? Wer muß welche Umsatzsteuer zuzüglich zu Miete
und den Abgaben bezahlen?
Frau K. aus Bad Ischl interessiert sich, wieso der Rauchfangkehrer in ihrem
Haus auch die Kamine
von Gasthermen kehrt. Ist das denn richtig?

Antwort: Zunächst ist die Frage zu prüfen, ob Sie als Vermieter überhaupt
umsatzsteuerpflichtig sind (Kleinunternehmereigenschaft?, Option?).
Wenn eine Umsatzsteuerpflicht gegeben ist, gelten im wesentlichen folgende
Regelungen: Hauptmietzinse über Wohnungen und Betriebskosten für
Wohnungen (nicht Heizkosten!) sind zur Zeit mit 10% zu versteuern
(ermäßigter Steuersatz!). Alle übrigen Entgelte sind mit 20% zu versteuern
(Mietzinse für Geschäftslokale, Büros, Garagen, Autoabstellplätze, Entgelte
für Möbelüberlassung, Heizkosten usw.). Alle von den Lieferanten
angerechneten Umsatzsteuern sind aus den Rechnungsbeträgen zuerst
herauszurechnen – man nennt diesen Vorgang „Vorsteuerentlastung“. Erst
die vorsteuerentlasteten Beträge sind mit der Umsatzsteuer in der vor-
gesehenen gesetzlichen Höhe (10% bzw. 20%) zu belasten.



Frau Gertrud M. aus Salzburg ist verunsichert: Muß ich mich, wenn ich
Wohnungen vermiete,
beim Finanzamt anmelden oder genügt es, wenn ich
warte, bis sich das „Amt“ melden?

Antwort: Unter Umständen meldet sich die Finanz bei Ihnen jahrelang nicht,
dann haben
sie eben jahrelang Steuern bzw. Abgaben hinterzogen. Daß dies
strafbar ist, ist nur ein Aspekt.
Es gibt allerdings auch noch eine andere
Komponente:
Wenn wir uns alle möglichst viele Steuern „ersparen“ wollen, wird
der Steuersatz wohl immer
höher werden müssen, damit die gesetzlich
vorgesehenen
Leistungen des Staates finanziert werden können. Die Kontrolle
muß verstärkt werden, damit die notwendigen Gelder in die Staatskasse
fließen – das bedeutet aber wiederum mehr Zwang, höhere Strafen und vor
allem mehr Bürokratie! Wollen Sie das wirklich? Also Konsequenz. Ob Steuer-
pflicht im Einzelfall besteht, sagt Ihnen Ihr Rechtsberater in einer unserer
Geschäftsstellen. Wenn jedoch Steuerpflicht besteht, siehe oben!


Antwort: Gasfänge werden je nach Leistung des angehängten Gasgerätes ca.
1 – 2 mal im Jahr zu überprüfen sein (Spiegelung). Darüber hinaus ist noch
eine Feuerstättenüberprüfung in periodischen Abständen vorgesehen. Ein
Kehren des Gasfanges, wie dies beim „normalen“ Rauchfang notwendig und
üblich ist, ist unseres Wissens nicht vorgesehen. Dazu ein wichtiger Hinweis:
Lassen Sie jedenfalls von Zeit zu Zeit Abgas-Messungen und Abgas-
Temperaturmessungen durchführen (Feuerstättenüberprüfungstermin!), um
ganz sicher zu sein, daß Ihr Kamin nicht versottet. (Anzeichen für Versottung
sind braune Flecken am Kamin und im Bereich der Putztüre.)



Herr Karl G. aus Ried will wissen, ob er es akzeptieren muß, daß der Mieter
anstatt des einen gemieteten
Parkplatzes nunmehr drei Parkplätze in
Anspruch nimmt.

Antwort: Wenn nur ein Platz vermietet ist, gibt es eben nur einen Platz. Die
Benützung
weiterer Stellflächen durch den Mieter bzw. dessen Angehörige ist
daher nicht gestattet.
Achtung: Bitte solchen unerwünschten „Aktivitäten“
der Mieter nicht lange zusehen, sondern den Mieter sofort abmahnen und
allenfalls mit Hilfe des Gerichtes
vorgehen, da es Ihnen ansonsten passieren
kann,
daß wegen zu langen Zuwartens ein „Gewohnheitsrecht“ für den Mieter
entstanden ist oder ein solches
zumindestens behauptet wird. Das macht die
Sache
dann kompliziert.


Frau B. aus Wien fragt an: Obwohl das Füttern von Tauben lt. Hausordnung
und einer Anordnung der Gemeinde Wien in unserem Grätzel verboten ist,
füttert meine Mieterin die
Tiere immer wieder, sodaß es bei uns mittlerweile
aussieht, als seien wir ein Taubenschlag. Was kann ich tun?

Antwort: Wenden Sie sich zunächst einmal an das zuständige magistratische
Bezirksamt für Ihren Bezirk oder telefonisch an den Bürgerdienst im
Rathaus, Tel. 52550, und wählen Sie für Ihren Bezirk die Nachwahl 08 für
den 8. Gemeindebezirk. Man wird Ihnen dort wahrscheinlich weiterhelfen
können. Da Ihre Mieterin mit dem Füttern der Tauben aber auch gegen die
Hausordnung verstößt, wäre die Androhung der Kündigung zu erwägen.
Besondere Vorsicht ist jedoch angebracht! Wenn Sie nämlich diesen Miß-
stand schon jahreoder jahrzehntelang geduldet haben, wird die Fütterungs-
aktion Ihrer Mieterin wohl als „wohlerworbenes Recht“ betrachtet werden
.

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